Pinnwand des Imkervereins

von Johannes Weiß gen. Quäling

Beitragserhöhung ab 2025 für Imkerverband Rheinland

Mit der Beitragserhebung für das Jahr 2025 wird die im März 2024 von der Vertreterversammlung des Imkerverbands Rheinland beschlossene Beitragserhöhung um 10€ wirksam. Anstatt bisher 17,50€ muss der Verein nun 27,50€ Jahresbeitrag je Mitglied an den IVR zahlen. Entsprechend erhöht sich der Betrag den wir mit dem Mitgliedsbeitrag einziehen werden bzw. in Rechnung stellen um diesen Betrag.

 

  BISHER NEU
Vereinsbeitrag 70,00 € 70,00 €
Beitrag Imkerverband Rheinland e.V. 17,50 € 27,50 €
Beitrag DIB e.V. 3,58 € 3,58 €
Imkerglobal-Vers. je Volk 1,50 € 1,50 €
Werbebeitrag DIB e.V. je Volk 0,26 € 0,26 €

 

Weitere Infos hier: Vertreterversammlung imkerverband-rheinland/

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von Johannes Weiß gen. Quäling

Infos vom Laves Niedersachsen

Ergänzung zum Infobrief Varroazide – Hinweis auf Empfehlungen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bienen fliegen in der Luft vor der Öffnung zum Bienenstock Bildrechte: ©LAVES/F.Odemer
Bienen am Flugloch
 
Liebe Imkerinnen und Imker,

in Ergänzung zu unseren Celler Infobriefen vom 28.09.2023 und 27.11.2023 zum Thema Verdampfung/Sublimation des neuen Varroazides „Varroxal 0,71 g/g Bienenstock-Pulver“ verweisen wir hiermit auf einen aktuellen Newsletter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), der Hinweise zur Anwendung dieses Tierarzneimittels in Bezug auf den/die geeigneten Verdampfer gibt.

Sie finden diesen Newsletter unter diesem Link.

Wir wünschen Ihnen schöne Osterfeiertage und viel Freude mit Ihren Bienen!

Dr. Otto Boecking

Franziska Odemer

 

Wenden Sie sich gerne an uns falls Rückfragen bestehen: poststelle.ib-ce@laves.niedersachsen.de

 

 

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von Johannes Weiß gen. Quäling

Oxalsäure verdampfen

In  Deutschland wurde das erste Oxalsäure-Präparat zum Verdampfen zugelassen.
das Verfahren bisher jedoch nicht. siehe Auszug aus der Bienenjournal-WebseiteZulassung-Oxalsäure-Verdampfen

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von Johannes Weiß gen. Quäling

Gewährverschlüsse

Zur Erinnerung für alle die Kopie unserer Email aus 2022:

Seit dem 17. November 2022 kann die Bestellung für die Gewährverschlüsse online erfolgen. Der alten Gewährverschluss-Shop wurde in diesem Zug abgeschaltet.

In der neuen D.I.B.-Mitgliederverwaltung (D.I.B.-MV), welche seit 2022 eingeführt ist, müssen die Besteller mit einer E-Mail-Adresse registriert sein. Nur mit genau dieser E-Mail-Adresse ist die Anmeldung im neuen Online-Shop möglich. Von uns ist die von euch in der Beitrittserklärung angegebene Emailadresse im Mitgliederverwaltungstool hinterlegt worden.

Der Shop ist unter der folgenden Adresse erreichbar:

https://shop.deutscherimkerbund.de

 

Im Kopfbereich findet ihr einen Button “Zu den Gewährverschlüsse (exklusiv für Mitglieder)”.
hierüber gelangt man in den geschützten Mitgliederbereich.

  • Wer bereits Kunde im Online-Shop ist, kann sich hier mit den bekannten Zugangsdaten anmelden.
  • Wer noch kein Benutzerkonto in dem Shop hat, muss Sie sich zunächst registrieren – und ein wenig Geduld mitbringen: Das System gleicht die Anmeldedaten nach der Registrierung zunächst mit der D.I.B.-Mitgliederverwaltung ab. Dieser Vorgang kann bis zu einer Stunde dauern. Danach kann die Bestellung eingeben werden.

 

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von Gewährverschlüssen ändern sich nicht: 
Besteller müssen Mitglied in einem Verein sein, der einem Mitgliedsverband des Deutschen Imkerbundes angeschlossen ist. Zudem haben muss der Besteller an einer anerkannten Honigschulung teilgenommen haben. Die Honigschulung muss in der D.I.B.-MV hinterlegt sein.  Außerdem müssen Völker gemeldet sein.

 

Den neuen Shop erreicht man seit dem 17. November 2022 auch über die Internetseite des Deutschen Imkerbundes.

https://deutscherimkerbund.de

 

Um sicherzustellen, dass alle unsere Mitglieder welche diese Möglichkeit nutzen möchten, dieses auch tun können, bitte ich euch mir Folgendes per Email an Info@imkerverein-gelsenkirchen.de zu senden.

  1. Kopie/Scan des Honigzertifikates
  2. Die aktuelle Adresse falls sie sich in der jüngsten Vergangenheit geändert hat.

 
Wir werden dann die Eintragung beim Landesverband veranlassen.

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von Johannes Weiß gen. Quäling

Einzelzulassungen für „neue“ Varroazide erfolgt

Kopie des Newsletters vom Laves-Niedersachsen

Im Zuge der EU-Harmonisierung zu Tierarzneimitteln [Verordnung (EU) 2019/6] und mit dem Inkrafttreten des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zum 28.01.2022 sind tierarzneimittelrechtliche Vorschriften in Deutschland angeglichen und präzisiert worden (Details siehe unser „Celler Infobrief“ vom 02.02.2022). Dabei ist unter anderem die bis dahin bestehende Sonderregelung einer Zulassung für einzelne Varroazide über die vereinfachte Standardzulassung (StandZV) aufgehoben worden. Für den Erwerb und für die Anwendung in der Imkerpraxis stehen die davon betroffenen Varroazide jedoch noch für eine Übergangsfrist bis zum 29.01.2027 zur Verfügung. Das gilt für die Ameisensäure 60 % ad us. vet. [Zul.-Nr.: 2469.99.99], die Milchsäure 15 % ad us. vet. [Zul.-Nr.: 2569.99.99] und für die Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet. [Zul.-Nr.: 2669.99.99].

Für eine weitere Bereitstellung dieser Varroazide beziehungsweise der Wirkstoffe für den imkerlichen Sektor über den 29.01.2027 hinaus, benötigen pharmazeutische Unternehmen eine entsprechende Einzelzulassung nach dem neuen TAMG. In der Imkerschaft besteht die Sorge, dass nach der gewährten Übergangsfrist vergleichbare Varroazide womöglich nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Diese Sorge ist unbegründet, denn die bisherigen Zulassungsinhaber haben schon jetzt neue Zulassungen erwirkt. Die Markteinführung dieser Varroazide und damit Verfügbarkeit für die Imkerpraxis wird nach vorliegenden Informationen noch etwas dauern. Eine Versorgungslücke entsteht dadurch nicht, denn die oben genannten Varroazide werden ja weiterhin bis zum 29.01.2027 zur Verfügung stehen.

Für drei Varroaziden, mit organischen Säuren als Wirkstoffe, ist eine Einzelzulassung nach dem TAMG erteilt worden

Am 17.05.2022 ist eine Einzelzulassung nach dem neuen TAMG für die 15‑prozentige Milchsäure als varroazide Lösung zur Sprühanwendung für Honigbienen erteilt worden. Das Fertigarzneimittel trägt die Zulassungsbezeichnung „Milchsäure Bernburg 150 mg/g“ [Zul.-Nr.: V7006152.00.00]. Die Anwendung soll auf eine Spätherbst-/Winterbehandlung von Vollvölkern im brutfreien Zustand und/oder eine Sommerbehandlung von Ablegern ohne verdeckelte Brut abzielen. Einzelzulassungen sind auch für die 60 prozentige Ameisensäure am 18.11.2022 [„Ameisensäure 60 Bernburg, 684 mg/ml“, Zul.-Nr.: V7006708.00.00] und für ein Varroazid mit dem Wirkstoff Oxalsäuredihydrat am 02.12.2022 erfolgt. Die Zulassung des Ameisensäure-Produktes sieht als Anwendungsart eine Langzeitverdunstung über einen Vakuumverdunster und zudem eine Kurzzeitverdunstung mittels Schwammtuch vor. Das Oxalsäure-Produkt trägt die Zulassungsbezeichnung „Oxalsäure Bernburg 40 mg/ml“ und stellt ein Konzentrat zur Herstellung einer Oxalsäuredihydrat-Lösung zur Bekämpfung der Varroa-Milbe dar [Zul.-Nr.: V7009428.00.00]. Dieses neue Varroazid hat eine Anwendungszulassung für eine 3,0 prozentige Sprüh- und für eine 3,5 prozentige Oxalsäuredihydrat-Lösung zur Träufelanwendung erhalten. Für eine Sprühanwendung muss das Konzentrat mit Wasser und für die Träufelanwendung mit Zucker vermischt werden. Damit ist dieses neu zugelassene Varrozid mit dem schon jetzt verfügbaren Oxuvar® 5,7 % vergleichbar. Oxuvar® 5,7 % hat eine gemeinschaftliche Zulassung in der EU nach dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Mutual Recognition Procedure, MRP) [Zul.-Nr.: 402355.00.00]. Alle drei Varroazide sind als frei verkäuflich eingestuft. Ihre Verfügbarkeit am Markt wird, wie schon erwähnt, jedoch noch etwas dauern.

Mit der Zulassung des neuen Ameisensäure-Präparates ist die Applikation dieser Säure über das Schwammtuch jedoch nicht grundsätzlich genehmigt

Bislang gilt die Schwammtuchmethode bekanntlich nicht als bestimmungsgemäße Anwendung für die 60 prozentige Ameisensäure unter dem StandZV. Mit dem Schwammtuch kann logischerweise keine kontinuierliche Verdunstung niedriger Dosen über einen längeren Zeitraum (Langzeitbehandlung) sichergestellt werden. Genau das aber wird in der bisherigen StandZV explizit gefordert. Eine Langzeitbehandlung gelingt bekanntlich nur mit Hilfe von Vakuumverdunstern, wie dem Liebig-Verdunster und den drei verschiedenen Nassenheider-Verdunstern. Diese nicht erteilte Anwendungsart über das Schwammtuch gilt auch weiterhin für die Ameisensäure 60 % ad us. vet. Bei der neuerlichen Einzelzulassungen der Ameisensäure mit der Zulassungsbezeichnung „Ameisensäure 60 Bernburg, 684 mg/ml“ gibt es jedoch eine Besonderheit. Als Anwendungsart ist sowohl eine Langzeitbehandlung über einen Vakuumverdunster als auch für eine varroazide Kurzzeit-Behandlung mittels Schwammtuch bei einem Beutenvolumen von 60 Litern in der Zulassung erteilt worden. Wenn das neue Ameisensäure-Präparat verfügbar ist, darf zukünftig dann genau nur dieses Varroazid auch über eine Kurzzeitbehandlung mit einem Schwammtuch appliziert werden. Damit wird jedoch keine grundsätzliche Anwendungserlaubnis für die Applikation der Ameisensäure über das Schwammtuch-Verfahren erteilt. 

Es gilt festzuhalten: Bislang gab es für drei Varroazide mit den Wirkstoffen Ameisen-, Milch- und Oxalsäure eine Zulassung nach dem StandZV. Dieses Verfahren gibt es seit dem 28.01.2022 nicht mehr und diese Varroazide wird es in dieser Zulassungsform nach der Übergangsfrist zum 29.01.2027 hin auch nicht mehr geben. Inzwischen hat ein pharmazeutisches Unternehmen entsprechende Einzelzulassung für diese Varroazide mit diesen Wirkstoffen gemäß den Vorgaben des neuen TAMG erwirkt. Ihre Markteinführung und Verfügbarkeit für die Imkerschaft wird noch etwas dauern. Sie ergänzen dann das bestehende Spektrum zugelassener Varroazide zur Bekämpfung der Varroa-Milbe mit Wirkstoffen verschiedener organischer Säuren. Es ist durchaus denkbar, dass zukünftig auch andere pharmazeutische Unternehmen in den verschiedenen EU-Ländern ihre bisherigen Zulassungen erweitern werden. Das gilt es abzuwarten, denn nur diese können die von der Imkerschaft gewünschten Zulassungen und verschiedenen Applikationsarten erwirken.

Bitte achtet weiterhin aufmerksam auf die Futterversorgung euerer Bienen!

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